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Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Das Grunderwerbsteuergesetz wurde in aller letzter Minute repariert. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits im Jahr 2012 das Grunderwerbsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und der Bundesregierung Zeit bis zum 31. Mai 2014 gegeben, eine neue Lösung zu finden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Schenkungen und Erbschaften als verfassungswidrig aufgehoben. Anstoß wurde daran genommen, dass beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken und Immobilien der Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Und nicht wie beim „normalen“ Kaufgeschäft der meist um ein Vielfaches höhere Marktwert.

Lange wurde die Bevölkerung im Ungewissen gelassen! Kommt die befürchtete „Erbschaftssteuer durch die Hintertür“ oder nicht? Erst am 20. Mai 2014 hat der Nationalrat das neue Gesetz beschlossen. Hätte man die Frist 31. Mai 2014 verstreichen lassen, wäre es empfindlich teurer geworden ab dem 1. Juni 2014. Denn statt des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen von Immobilien wäre dann künftig die Grunderwerbsteuer vom deutlich höheren Marktwert berechnet worden.

Wie vom VEV-Steuerexperten Dr. Martin Achleitner bereits im Interview im Jänner 2014 angeregt, wird nun in Anlehnung an die Regelung bei der Grundbuchseintragungsgebühr angeknüpft. Das heißt, bei allen Übertragungen von Grundstücken (Erbschaft, Schenkung, Verkauf) innerhalb des geschützten Personenkreises Familie wird der dreifache Einheitswert maximal jedoch 30 Prozent des gemeinen Wertes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Wer gehört denn nun aber zur Familie, bzw. zu den Begünstigten? Begünstigte Empfänger bei Übertragungen sind ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, die einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder auch Schwiegerkinder des Übergebers.

Dornbirn, im Juni 2014