Neues zum Wohn- und Baupaket
Nationalrat beschließt Teile des angekündigten Wohn- und Baupakets
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 20. März 2024 Teile des von der Bundesregierung angekündigten Wohn- und Baupakets beschlossen.
Zur Schaffung erschwinglichen Wohnraums gilt ab 1. April 2024 die – bis 30. Juni 2026 befristete – Befreiung von Grundbuchs- und Pfandrechtseintragungsgebühren für entgeltlichen Wohnraumerwerb bis zu 500.000 €, wenn dem Erwerb der Zweck der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses zugrunde liegt und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch nach dem 30. Juni 2024 erfolgt.
Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung sind, dass:
* das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 31. März 2024 geschlossen wird und
* der Antrag auf Eintragung des Rechts im Grundbuch nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchgericht einlangt und
* die Grundlage der Eintragung in der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers liegt (Bestätigung durch Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse und Abmeldung der bisherigen Wohnstätte) bzw. der einzutragende pfandrechtlich gesicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb, zur Errichtung oder zur Sanierung aufgenommen wurde und
* auf die Inanspruchnahme der Befreiung konkret hingewiesen wird.
Die Gebührenbefreiung besteht dann bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000, wobei mehrere einzutragende Pfandrechte zusammenzurechnen sind.
Nachträglicher Wegfall der Befreiung:
Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren (ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses) das Eigentumsrecht oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.
Ein weiterer Teil des Wohn- und Baupakets sind die Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung.
Um die Schaffung zusätzlicher leistbarer Eigentums- und Mietwohnungen zu fördern und die Sanierung voranzutreiben, stellt der Bund den Ländern einen Zweckzuschuss in der Höhe von 1 Mrd. € für die Jahre 2024 bis 2026 zur Verfügung.
Weiteres wird es den Bundesländern ermöglicht, zusätzliche Darlehen über die Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung im Ausmaß von 500 Mio. € aufzunehmen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Bundesländer eine Wohnbauförderung mit einem Maximalzins von 1,5 % anbieten. Vorarlberg dürfte davon jedoch kaum profitieren, weil hier aktuell eine Fixverzinsung von 1,25 % möglich ist.