Nationalrat beschließt "Mietpreisbremse"
3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (3. MILG)
Fällt ein Mietobjekt in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), ist die zulässige Höhe des Mietzinses gesetzlich beschränkt. Kategorie- und Richtwertbeträge werden vom Staat vorgegeben. Die Beträge wurden bisher alle zwei Jahre durch eine bestimmte Valorisierungssystematik angepasst.
Mit der vom Nationalrat beschlossenen „Mietpreisbremse“ wird eine Anhebung (ausschließlich) von Richtwert- und Kategoriemietzinsen vorübergehend mit 5 % gedeckelt.
Ab 1. April 2025 wird die Anpassung der Kategorie- sowie Richtwertbeträge jährlich erfolgen, sodass es zu keinen Veränderungen innerhalb eines Jahres mehr kommt.
Für die Jahre 2025 und 2026 kann eine Anhebung um jeweils höchstens 5% erfolgen.
Ab dem Jahr 2027 wird die Inflation, die allenfalls über 5 % hinausgeht, nur zur Hälfte in die Erhöhung eingerechnet.
Die „Bremse“ für die Valorisierung der Kategorie- und Richtwertbeträge gilt nicht nur für neue Mietvertragsabschlüsse, sondern greift auch in bestehende Mietverträge ein.
Die Vorschreibung eines aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung errechneten neuen Mietzinses darf also nicht höher sein, als im Neuvermietungsfall zulässig wäre.