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Nationalrat beschließt „Mietenstopp“ für Richtwertmietzinse und Kategoriemietzinse im Jahr 2025

4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz (4. MILG)

Die nächste Anpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge erfolgt voraussichtlich 2026.

Vorläufig bestehen bleiben die vorgesehenen jährlichen Anpassungen der Richtwerte und Kategoriebeträge ab dem 1. April 2026.
Die für den 1. April 2025 vorgesehene Anpassung wird ausgesetzt.
Dies hat demnach auch Auswirkungen auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 22 MRG.

Der mietrechtliche Richtwert für Vorarlberg in Höhe von € 10,25 netto pro m² Nutzfläche für unbefristete Mietverhältnisse bzw. € 7,69 netto pro m² Nutzfläche für befristete Mietverhältnisse bleibt bis 1. April 2026 also jedenfalls noch bestehen.

Der Richtwertmietzins kommt bei der Vermietung von Wohnungen in Mehrparteienhäusern zur Anwendung, die vor dem 8.5.1945 erbaut wurden.

Der für das Jahr 2025 verordnete „Stopp“ für die Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte gilt nicht nur für Neuabschlüsse von Richtwertverträgen, sondern greift auch in bestehende Mietverträge ein. Die Vorschreibung eines aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung errechneten neuen Mietzinses darf nicht höher sein, als im Neuvermietungsfall zulässig wäre.

Angemessene und freie Mietzinse sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen.