"Leerstandsabgabe"
"Leerstandsabgabe"
Am 1. Jänner 2024 ist das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen - Sammelgesetz in Kraft getreten.
Dadurch kann jede Gemeinde durch Beschluss der Gemeindevertretung für sich entscheiden, ob sie die Zweitwohnungsabgabe einhebt. Inwieweit die Leerstandabgabe Vermieter:innen in Vorarlberg trifft wird sich also erst zeigen.
Die allenfalls einzuhebende Abgabe betrifft Wohnungen (als baulich abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen) sowie Einfamilienhäuser und wird erhoben, wenn nicht länger als 26 Wochen pro Kalenderjahr die Meldung eines Hauptwohnsitzes vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer des Bestandobjekts.
Ist das Bestandobjekt aber das gesamte Kalenderjahr über vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, kann die Abgabepflicht auf Mieter, Pächter oder Berechtigte überwälzt werden. Eigentümer haften aber dennoch persönlich für die Abgabenschuld.
Die Höhe der Abgabe ist von der jeweiligen Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen und wird anhand der Anzahl leerstehender Wohnungen innerhalb der Gemeinde sowie nach Geschoßfläche der jeweiligen Wohnung bemessen, wobei aktuell ein Höchstbetrag von 2.775,00 € im Jahr gilt.
Unter die oben erwähnten gesetzlichen Ausnahmen fallen u.a.:
* gewerbliche Beherbergungen von Gästen
* Vermietungen über örtliche Tourismusorganisationen
* Wohnungen, welche für Zwecke der notwendigen Pflege/Betreuung von Menschen
verwendet werden
* barrierefreie Wohnungen in der Wohnsitzgemeinde, die den Eigentümern als
Altersvorsorge dienen
* Wohnungen, die über „Sicher Vermieten“ angeboten werden
* Wohnungen, die den Sicherheitserfordernissen nicht entsprechen und deren
Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
Den genauen Gesetzestext können Sie hier aufrufen.
Bei Fragen zur Einhebung wenden Sie sich bitte an die betreffende Gemeinde.