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Mietrechtsnovelle - Initiative der VEV bringt Entlastung für erstmals eingeführte, kleine Vermieter

16.December 2025

Nationalrat verabschiedete am 11. Dezember das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG). Das neue Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

16. Dezember 2025, Dornbirn – „Erstmals in der Geschichte des Mietrechts wird zwischen kleinen und unternehmerischen Vermietern unterschieden. Das ist ein Meilenstein und Paradigmenwechsel im Wohnrecht“, so Vorarlberger Eigentümervereinigung Präsident Hagen. Beschlossen wurden umfangreiche Änderungen – darunter auch eine maßgebliche Neuerung, die auf einen Impuls der VEV zurückgeht.

Kleine Vermieter erstmals als Ausnahmetatbestand verankert
Eine zentrale Änderung betrifft die Mindestbefristung von Mietverträgen. Künftig wird die gesetzliche Mindestdauer bei Neuabschlüssen und Verlängerungen in der Voll- und Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) von drei auf fünf Jahre angehoben.

Für sogenannte kleine Vermieter, die nachweislich nicht unternehmerisch vermieten, gilt jedoch erstmals eine Ausnahme. Sie dürfen weiterhin Mietverträge mit einer Mindestbefristung von drei Jahren abschließen. Diese Erleichterung wurde auf Initiative der VEV und mit Unterstützung des Nationalratsabgeordneten Norbert Sieber in das Gesetz aufgenommen. Die nun verankerte Ausnahmeregelung ist das Ergebnis langer Verhandlungen und intensiver Gespräche und der erste Schritt für ein faireres Mietrecht.

Eingriffe auch im freien Mietzinsbereich
Weniger positiv fällt aus Sicht vieler Vermieter die zweite große Neuerung aus: Das MILG greift nun auch in den freien Mietzinsbereich ein.

Konkret wird eine neue Begrenzung der Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen eingeführt. Mietzinserhöhungen dürfen künftig nur noch einmal jährlich, nämlich am 1. April, erfolgen. Betraglich ist die Erhöhung ebenfalls gedeckelt.

Die Höhe der Anpassung orientiert sich an der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorangegangenen Kalenderjahres.
Liegt die Inflation über drei Prozent, darf der darüber hinausgehende Anteil nur zur Hälfte für die Valorisierung herangezogen werden. Für die erste Anpassung gelten zusätzliche Sonderregeln.

Im Vollanwendungsbereich des MRG schlägt die Änderung ab 01.Jänner 2026 noch härter ein. Ab 1. April 2026 sind die Erhöhungen in diesem Bereich auf 1 Prozent begrenzt und ab 01. April 2027 darf die Erhöhung maximal 2 Prozent betragen. Erst ab 1. April 2028 greift auch hier das reguläre System der VPI-basierten Berechnung. Vom Vollanwendungsbereich des MRG betroffen sind Wohnungen in Mehrobjekthäusern mit Baubewilligung bis 30.06.1953 oder mit Baubewilligung nach 08.05.1945 durch Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen sowie Eigentumswohnungen mit Baubewilligung bis 08.05.1945 bzw. Eigentumswohnungen mit Baubewilligung nach 08.05.1945 gefördert nach WWF oder WFG 1968.

Wichtiger, aber nicht letzter Schritt
Mit dem 5. MILG versucht der Gesetzgeber, die Mietpreisdynamik einzubremsen und gleichzeitig sozialpolitisch ausgewogene Lösungen zu schaffen. Während die neu geschaffene Ausnahme für kleine Vermieter in Vorarlberg und darüber hinaus als großer Meilenstein gewertet wird, stoßen die Eingriffe in den freien Mietzinsbereich auf Kritik.

Das Gesetz markiert dennoch einen weiteren Schritt in der Bemühung, Inflation im Wohnbereich abzufedern und der zunehmenden Wohnungsverknappung entgegenzuwirken, ohne die Vermieterseite dabei vollständig aus dem Blick zu verlieren.

Rückfragehinweis
Vorarlberger Eigentümervereinigung
Mag. Jennifer Reiter - Geschäftsführerin
Färbergasse 17, 6850 Dornbirn
office@vev.or.at
+43 5572 / 22104

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