Update: COVID-19 und das Wohnungsmieterschutzpaket
Im Frühjahr 2020 wurde das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Schutze der Wohnungsmieter wirksam. Nun wird ein Teil des Schutzpaketes zeitlich weiter ausgedehnt. Auffallend jedoch ist, dass die weiteren gravierenden Einschränkungen in der zweiten Jahreshälfte im modifizierten Schutzpaket unberücksichtigt bleiben und weiterhin nur die krisenbedingten Zahlungsrückstände aus dem 2. Quartal (31. März – 30. Juni 2020) privilegiert bleiben.
Festzuhalten ist, dass dieses Gesetz nach wie vor nur für Wohnungsmieter, welche durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, Anwendung findet.
Einklagbarkeit von Mietzinsrückständen wurde vorübergehend eingeschränkt (Ausschluss von Zahlungsklagen)
Vermieter können den Zahlungsrückstand, der zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden ist, bis zum 31. März 2021 (Achtung: vorher 31. Dezember 2020) nicht gerichtlich einfordern und auch nicht aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Es handelt sich dabei um eine temporäre Aussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs. Diese Regelung ist unabhängig vom Umfang der Anwendung des Mietrechtsgesetzes und gilt somit für alle Wohnungsmietverträge.
Mieter müssen jedoch bedenken, da es sich nicht um eine Verschiebung der Fälligkeit handelt, dass ab Fälligkeit des jeweiligen Betrages dem Vermieter zusätzlich zum Mietzins jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen (4% p.a.) zustehen. Den Mietern ist deshalb dringend anzuraten, ungeachtet der gesetzlichen Erleichterungen keine Mietzinsrückstände aufkommen zu lassen bzw. Mietzinsrückstände so bald wie möglich zu begleichen. Diese Erleichterung soll daher nur von jenen Mietern in Anspruch genommen werden, welchen die pünktliche Zahlung des Mietzinses schlicht nicht möglich ist.
Den Beweis darüber, dass der Mieter aufgrund der Folgen von COVID-19 in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt worden ist, welche die pünktliche Mietzinszahlung unmöglich machte, muss der Mieter selbst erbringen.
Achtung wichtig:
Der Begriff Mietzins umfasst aus rechtlicher Sicht neben dem Hauptmietzins auch die darauf entfallenden Betriebskosten. Somit hat der Vermieter weiterhin die Betriebskosten, die anfallen zu entrichten, selbst wenn er die pauschalen Vorauszahlungen vom Mieter nicht erhält! Dieser Umstand konnte trotz vehementer Interventionen der VEV nicht verhindert werden.
Die restlichen, zum Teil weiterhin wirksamen aber nicht veränderten/verlängerten Maßnahmen des 2. COVID-19-Wohnungsmieterschutzpaketes finden Sie im Artikel vom 8. April 2020 – ebenfalls auf der Homepage der VEV.
https://vev.or.at/covid-19/covid-19-detail/covid-19-und-das-wohnungsmieterschutzpaket