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Mietzinsminderung – VEV warnt vor Schnellschüssen und irreführenden Rechtsmeinungen

Die jüngste Stellungnahme der Wirtschaftskammer zu möglichen Mietzinsreduktionen oder gar Mietzinsbefreiungen haben zu Unsicherheit und vor allem zu falschen und irreführenden Rechtsmeinungen geführt. Klar ist: Bei unrechtmäßiger Mietzinsreduktion drohen dem Geschäftsraummieter rechtliche Folgen. Da von der Regierung ohnedies eine gesonderte Mietzinsförderung für Geschäftsraummieter geplant ist, rät Rechtsanwalt und VEV-Präsident Dr. Markus Hagen von unüberlegten und unsolidarischen Schnellschüssen ab.

Dornbirn. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer hat bei Geschäftsraummietern und Vermietern zu starker Verunsicherung und zu einem starken Anstieg des Beratungsaufwandes in der Geschäftsstelle der Vorarlberger Eigentümervereinigung (VEV) geführt. Der entstandene Eindruck, dass Umsatzeinbrüche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie generell zu einer Mietzinsbefreiung oder Mietzinsminderung führen, ist falsch. Derzeit ist sogar noch unklar, ob die von der Wirtschaftskammer zitierten Gesetzesbestimmungen (§§ 1104 f ABGB) überhaupt zur Anwendung gelangen. Sollten Mietzinsbeschränkungen überhaupt infrage kommen, so werden diese jedoch nur für solche Betriebe gelten, die auch wirklich direkt von den staatlichen Anordnungen betroffen sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Pächter mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr. „Es ist also dringend zu prüfen, ob es sich um einen Miet- oder um einen Pachtvertrag handelt“, macht VEV-Präsident Dr. Markus Hagen deutlich.

Frage der Nutzung zu klären
Da die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Regel lediglich das Betreten des Kundenbereichs verbietet, ist regelmäßig von einer weiterhin aufrechten Benutzbarkeit des Mietobjektes auszugehen. Eine gänzliche Mietzinsbefreiung kommt aus Sicht der VEV-Experten in einem solchen Fall jedenfalls nicht infrage. Die meisten Geschäftsraummieter werden ihre Objekte weiterhin für Bürotätigkeiten, zur Lagerung der Handelsware, als Werkstätten, für neue Geschäftsideen wie Onlinehandel, Lieferservice etc. verwenden. Eine Mietzinsreduktion ist dann ebenfalls ausgeschlossen oder zumindest fraglich.
Da die Mietzinsreduktion im Vertrag ausgeschlossen werden kann und die weitere Benutzbarkeit des Objektes vom vereinbarten Verwendungszweck abhängt, ist es unumgänglich auch den Mietvertrag genauestens zu prüfen, bevor vom Mieter falsche und folgenschwere Entscheidungen getroffen werden.

„Jede Mietzinsreduktion muss im Einzelfall darauf geprüft werden, ob sie überhaupt zulässig ist und – wenn ja – in welcher konkreten Höhe. Das kann zu folgenschweren Rechtstreitigkeiten bis hin zu Kündigungen führen“, rät Hagen von unüberlegten Schnellschüssen ab.

Geschäftsraummietern wird geraten, auch im Sinne einer nun wichtigen Solidarität zunächst die sehr großzügigen Förderangebote der Regierung in Anspruch zu nehmen, bevor eine oft seit Jahren gut funktionierende Partnerschaft zwischen Mieter und Vermieter aufs Spiel gesetzt wird. „Nehmen Sie persönlichen Kontakt mit Ihrem Vermieter auf, um einvernehmliche und vernünftige Lösungen für die auf uns zukommenden und für alle schwierigen Zeiten zu finden. Schnellschüsse nutzen niemandem und können zu unangenehmen Rechtsfolgen führen“, so Hagen.

Wichtige Information:
Nach den Informationen der VEV plant die Regierung ganz konkrete Förderungen auch zur Abfederung von Mietzinsbelastungen für Geschäftsraummieter. Ein wesentlicher Teil der Miete soll bei Bedarf gefördert bzw. ersetzt werden, sodass die riskante Mietzinsreduktion ohnedies überfällig werden wird.
Sobald die detaillierten Förderrichtlinien zur COVID-Mietenförderung vorliegen, wird die VEV wieder informieren.

Update: COVID-19 und das Wohnungsmieterschutzpaket

Im Frühjahr 2020 wurde das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Schutze der Wohnungsmieter wirksam. Nun wird ein Teil des Schutzpaketes zeitlich weiter ausgedehnt. Auffallend jedoch ist, dass die weiteren gravierenden Einschränkungen in der zweiten Jahreshälfte im modifizierten Schutzpaket unberücksichtigt bleiben und weiterhin nur die krisenbedingten Zahlungsrückstände aus dem 2. Quartal (31. März – 30. Juni 2020) privilegiert bleiben.

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2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 7. Dezember 2020 ist die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (den „harten Lockdown“) ersetzt, in Kraft und bis inklusive 23. Dezember 2020 gültig. Im Wesentlichen kehren wir damit wieder in den „milden Lockdown“, welcher bereits im Zeitraum vom 3. bis zum 16. November 2020 in Kraft war zurück. Gerne fassen wir die wesentlichsten, derzeit geltenden Vorschriften für Sie zusammen.

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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Seit dem 17. November 2020 ist die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Da die Anfang November in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht die gewünschte Senkung der Neuinfektionen gebracht hat, ordnete die Bundesregierung gezwungener Maßen einen erneuten „härteren Lockdown“ an. Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vorerst bis zum 6. Dezember 2020 befristet.

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COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 3. November 2020 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten gilt für den Kundenverkehr die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz (sogenannte Face-Shields sind nicht mehr ausreichend) zu tragen sowie einen Mindestabstand zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten.

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Covid-19: Verschärfte Maßnahmen auch in der Geschäftsstelle!

Geschätzte Mitglieder,

aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen und den verschärften Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung von Covid-19, können wir Ihnen derzeit leider keine persönliche Beratungstermine anbieten.

Bitte kontaktieren Sie uns ausschließlich per Telefon oder Email.

Telefon: 05572 22 104
Email: office@vev.or.at

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!

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COVID-19-Lockerungsverordnung

Seit dem 1. Mai 2020 ist die Lockerungsverordnung in Kraft, die dem Shutdown vom 16. März 2020 folgte. Unter anderem dürfen nun auch die Immobilienunternehmen ihre Dienstleistungen wieder in vollem Umfang erbringen. Jedoch sind dabei wichtige von der Verordnung vorgeschriebene Vorgaben einzuhalten.

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COVID-19 und das Wohnungsmieterschutzpaket

Am 3. April 2020 hat der Nationalrat mit dem 4. COVID-19-Gesetz mehrere Erleichterungen für Mieter von Wohnungen beschlossen. Die Vorarlberger Eigentümervereinigung liefert Ihnen zum Wohnungsmieterschutzpaket eine kompakte Zusammenfassung.

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Informationen aufgrund von Covid-19!

Sehr geehrtes Mitglied,

die VEV bemüht sich sämtliche Ereignisse, die uns im Tagestakt, manchmal sogar im Stundentakt erreichen, so rasch als möglich rechtlich einzuordnen und Ihnen die wichtigsten Informationen - gestützt auf die Meinung von Mietrechts- und Wohnrechtsexperten - aktuell bekannt zu geben.

Da zu den aktuell brennenden Fragen kaum Rechtsprechung bzw. Erfahrungswerte vorliegen, bleibt deren rechtliche Aufarbeitung durch die Gerichte abzuwarten. Die VEV wird auf die aktuelle Gesetzeslage hinweisen, kann aber weder Bewertungen noch Bemessungen (vor allem im Hinblick auf Mietzinsminderung- bzw. aussetzung) vornehmen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

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Mietzinsminderung – VEV warnt vor Schnellschüssen und irreführenden Rechtsmeinungen

Die jüngste Stellungnahme der Wirtschaftskammer zu möglichen Mietzinsreduktionen oder gar Mietzinsbefreiungen haben zu Unsicherheit und vor allem zu falschen und irreführenden Rechtsmeinungen geführt. Klar ist: Bei unrechtmäßiger Mietzinsreduktion drohen dem Geschäftsraummieter rechtliche Folgen. Da von der Regierung ohnedies eine gesonderte Mietzinsförderung für Geschäftsraummieter geplant ist, rät Rechtsanwalt und VEV-Präsident Dr. Markus Hagen von unüberlegten und unsolidarischen Schnellschüssen ab.

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