COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Seit dem 3. November 2020 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten gilt für den Kundenverkehr die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz (sogenannte Face-Shields sind nicht mehr ausreichend) zu tragen sowie einen Mindestabstand zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. Weiters bringt die Verordnung die Rückkehr der uns schon bekannten 10m²-Regel mit sich. Laut Verordnung hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Generell sollten physische Kontakte bis auf ein Minimum reduziert werden, so auch Eigentümerversammlungen etc. verschoben werden. Soweit dies nicht möglich ist, man denke beispielsweise an Objektbesichtigungen, Vertragsunterzeichnungen, etc. wird der Kundenkontakt mit höchster Vorsicht und unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (MNS-Masken sowie dem Sicherheitsabstand) abzuhalten sein. In dieser Pandemie-Zeit wird auch weiterhin auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung und auf die Rücksichtnahme Anderer zu appellieren sein.