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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Seit dem 17. November 2020 ist die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Da die Anfang November in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht die gewünschte Senkung der Neuinfektionen gebracht hat, ordnete die Bundesregierung gezwungener Maßen einen erneuten „härteren Lockdown“ an. Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vorerst bis zum 6. Dezember 2020 befristet.


Die bisher geltende Ausgangsbeschränkung von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wurde nun auf 24 Stunden pro Tag ausgedehnt. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche das Verlassen des eigenen Wohnbereichs zu bestimmten Zwecken erlauben. Ausnahmen sind insbesondere: - Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; - Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten; - Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (die Deckung des Wohnbedürfnisses); - berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist; - Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung;


Öffentliche Orte: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt weiterhin die Pflicht einen Mindestabstand von einem Meter zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.


Kundenbereich: Auch im Kundenbereich sieht die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Beschränkungen vor. Das Betreten und das Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck der Warenerwerbung, Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körperlichen Dienstleistungen oder Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen sind grundsätzlich untersagt.


Immobiliendienstleistungen: Wie bei allen Dienstleistungen wird auch im Bereich der Immobiliendienstleistungen dazu geraten diese möglichst auf elektronischem Wege oder per Telefon abzuhandeln. Sollte dies nicht möglich sein, sind Dienstleistungen mit physischem Kontakt zulässig. Immobilienbesichtigungen, welche zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienen, können unter den Ausnahmetatbestand – Deckung des Wohnbedürfnisses – subsumiert werden. Ebenso erlaubt werden wohl Besichtigungen von Geschäftslokalen/-immobilien sein, da diese unter den Ausnahmetatbestand – berufliche Zwecke – fallen werden. Weitere Objektbesichtigungen, welche weder dem Wohnbedürfnis noch beruflichen Zwecken dienen, werden derzeit nicht zulässig sein. Sowohl innerhalb der Betriebsstätte als auch außerhalb ist der Mindestabstand sowie die Vorschiften zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz einzuhalten. Ebenso erhalten bleibt uns aus der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, dass im Kundenbereich pro Kunde mind. 10m² zur Verfügung stehen müssen.


Eigentümerversammlungen: Laut Verordnung sind unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist zulässig. Da die Eigentümerversammlung das Organ der Eigentümergemeinschaft, die zweifelsfrei eine juristische Person ist, ist die Eigentümerversammlung wohl unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren. Da sich die Fachwelt darin allerdings uneinig ist, ist eine Verschiebung der Eigentümerversammlung derzeit der mit Sicherheit ratsamere Weg.

Fazit: Es bleibt also weiterhin das oberste Gebot soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und wo möglich auf elektronische Kommunikation umzustellen sowie Verantwortung für sich selbst und zum Schutze der Anderen zu übernehmen.

Update: COVID-19 und das Wohnungsmieterschutzpaket

Im Frühjahr 2020 wurde das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Schutze der Wohnungsmieter wirksam. Nun wird ein Teil des Schutzpaketes zeitlich weiter ausgedehnt. Auffallend jedoch ist, dass die weiteren gravierenden Einschränkungen in der zweiten Jahreshälfte im modifizierten Schutzpaket unberücksichtigt bleiben und weiterhin nur die krisenbedingten Zahlungsrückstände aus dem 2. Quartal (31. März – 30. Juni 2020) privilegiert bleiben.

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2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 7. Dezember 2020 ist die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (den „harten Lockdown“) ersetzt, in Kraft und bis inklusive 23. Dezember 2020 gültig. Im Wesentlichen kehren wir damit wieder in den „milden Lockdown“, welcher bereits im Zeitraum vom 3. bis zum 16. November 2020 in Kraft war zurück. Gerne fassen wir die wesentlichsten, derzeit geltenden Vorschriften für Sie zusammen.

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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Seit dem 17. November 2020 ist die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Da die Anfang November in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht die gewünschte Senkung der Neuinfektionen gebracht hat, ordnete die Bundesregierung gezwungener Maßen einen erneuten „härteren Lockdown“ an. Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vorerst bis zum 6. Dezember 2020 befristet.

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COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 3. November 2020 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten gilt für den Kundenverkehr die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz (sogenannte Face-Shields sind nicht mehr ausreichend) zu tragen sowie einen Mindestabstand zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten.

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Covid-19: Verschärfte Maßnahmen auch in der Geschäftsstelle!

Geschätzte Mitglieder,

aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen und den verschärften Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung von Covid-19, können wir Ihnen derzeit leider keine persönliche Beratungstermine anbieten.

Bitte kontaktieren Sie uns ausschließlich per Telefon oder Email.

Telefon: 05572 22 104
Email: office@vev.or.at

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!

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COVID-19-Lockerungsverordnung

Seit dem 1. Mai 2020 ist die Lockerungsverordnung in Kraft, die dem Shutdown vom 16. März 2020 folgte. Unter anderem dürfen nun auch die Immobilienunternehmen ihre Dienstleistungen wieder in vollem Umfang erbringen. Jedoch sind dabei wichtige von der Verordnung vorgeschriebene Vorgaben einzuhalten.

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COVID-19 und das Wohnungsmieterschutzpaket

Am 3. April 2020 hat der Nationalrat mit dem 4. COVID-19-Gesetz mehrere Erleichterungen für Mieter von Wohnungen beschlossen. Die Vorarlberger Eigentümervereinigung liefert Ihnen zum Wohnungsmieterschutzpaket eine kompakte Zusammenfassung.

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Informationen aufgrund von Covid-19!

Sehr geehrtes Mitglied,

die VEV bemüht sich sämtliche Ereignisse, die uns im Tagestakt, manchmal sogar im Stundentakt erreichen, so rasch als möglich rechtlich einzuordnen und Ihnen die wichtigsten Informationen - gestützt auf die Meinung von Mietrechts- und Wohnrechtsexperten - aktuell bekannt zu geben.

Da zu den aktuell brennenden Fragen kaum Rechtsprechung bzw. Erfahrungswerte vorliegen, bleibt deren rechtliche Aufarbeitung durch die Gerichte abzuwarten. Die VEV wird auf die aktuelle Gesetzeslage hinweisen, kann aber weder Bewertungen noch Bemessungen (vor allem im Hinblick auf Mietzinsminderung- bzw. aussetzung) vornehmen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

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Mietzinsminderung – VEV warnt vor Schnellschüssen und irreführenden Rechtsmeinungen

Die jüngste Stellungnahme der Wirtschaftskammer zu möglichen Mietzinsreduktionen oder gar Mietzinsbefreiungen haben zu Unsicherheit und vor allem zu falschen und irreführenden Rechtsmeinungen geführt. Klar ist: Bei unrechtmäßiger Mietzinsreduktion drohen dem Geschäftsraummieter rechtliche Folgen. Da von der Regierung ohnedies eine gesonderte Mietzinsförderung für Geschäftsraummieter geplant ist, rät Rechtsanwalt und VEV-Präsident Dr. Markus Hagen von unüberlegten und unsolidarischen Schnellschüssen ab.

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