COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Seit dem 17. November 2020 ist die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Da die Anfang November in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht die gewünschte Senkung der Neuinfektionen gebracht hat, ordnete die Bundesregierung gezwungener Maßen einen erneuten „härteren Lockdown“ an. Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde vorerst bis zum 6. Dezember 2020 befristet.
Die bisher geltende Ausgangsbeschränkung von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr wurde nun auf 24 Stunden pro Tag ausgedehnt. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche das Verlassen des eigenen Wohnbereichs zu bestimmten Zwecken erlauben. Ausnahmen sind insbesondere: - Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; - Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten; - Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (die Deckung des Wohnbedürfnisses); - berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist; - Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung;
Öffentliche Orte: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt weiterhin die Pflicht einen Mindestabstand von einem Meter zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kundenbereich: Auch im Kundenbereich sieht die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Beschränkungen vor. Das Betreten und das Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck der Warenerwerbung, Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körperlichen Dienstleistungen oder Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen sind grundsätzlich untersagt.
Immobiliendienstleistungen: Wie bei allen Dienstleistungen wird auch im Bereich der Immobiliendienstleistungen dazu geraten diese möglichst auf elektronischem Wege oder per Telefon abzuhandeln. Sollte dies nicht möglich sein, sind Dienstleistungen mit physischem Kontakt zulässig. Immobilienbesichtigungen, welche zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienen, können unter den Ausnahmetatbestand – Deckung des Wohnbedürfnisses – subsumiert werden. Ebenso erlaubt werden wohl Besichtigungen von Geschäftslokalen/-immobilien sein, da diese unter den Ausnahmetatbestand – berufliche Zwecke – fallen werden. Weitere Objektbesichtigungen, welche weder dem Wohnbedürfnis noch beruflichen Zwecken dienen, werden derzeit nicht zulässig sein. Sowohl innerhalb der Betriebsstätte als auch außerhalb ist der Mindestabstand sowie die Vorschiften zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutz einzuhalten. Ebenso erhalten bleibt uns aus der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, dass im Kundenbereich pro Kunde mind. 10m² zur Verfügung stehen müssen.
Eigentümerversammlungen: Laut Verordnung sind unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist zulässig. Da die Eigentümerversammlung das Organ der Eigentümergemeinschaft, die zweifelsfrei eine juristische Person ist, ist die Eigentümerversammlung wohl unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren. Da sich die Fachwelt darin allerdings uneinig ist, ist eine Verschiebung der Eigentümerversammlung derzeit der mit Sicherheit ratsamere Weg.
Fazit: Es bleibt also weiterhin das oberste Gebot soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und wo möglich auf elektronische Kommunikation umzustellen sowie Verantwortung für sich selbst und zum Schutze der Anderen zu übernehmen.