COVID-19-Lockerungsverordnung
Seit dem 1. Mai 2020 ist die Lockerungsverordnung in Kraft, die dem Shutdown vom 16. März 2020 folgte. Unter anderem dürfen nun auch die Immobilienunternehmen ihre Dienstleistungen wieder in vollem Umfang erbringen. Jedoch sind dabei wichtige von der Verordnung vorgeschriebene Vorgaben einzuhalten, um weiterhin die Verbreitung des COVID-19 unter Kontrolle zu halten. Die COVID-19-Lockerungsverordnung wurde vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet und wird uns demnach einige Zeit begleiten.
Die von der Verordnung vorgegebenen Voraussetzungen:
Der großen Mehrheit der Handels- und Dienstleistungsbetriebe ist es gestattet, ihren Kundenbereich wieder zu öffnen und auch Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte zu erbringen. Auch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Kunden gibt es nicht mehr, jedoch sind weiterhin bestimmte Vorgaben einzuhalten.
Wird ein öffentlicher Ort im Freien mit Personen, welche nicht im selben Haushalt leben, betreten, ist nach wie vor ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Beim Betreten eines öffentlichen Ortes in geschlossenen Räumen ist gegenüber haushaltsfremden Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und zudem ist eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber von Betriebsstätten mit Kundenkontakt haben sicherzustellen, dass die Mitarbeiter eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Außerdem haben Betreiber sicherzustellen, dass allen Kunden, die sich gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Sollte der Kundenbereich kleiner als 10 m² sein, so hat sich immer nur ein Kunde in der Betriebsstätte aufzuhalten.
Da die COVID-19-Lockerungsverordnung keine expliziten Vorgaben für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb von Betriebsstätten normiert, sind, sofern die Dienstleistung an einem öffentlichen Ort erbracht werden, im Freien und in geschlossenen öffentlichen Orten der Mindestabstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist überdies eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zu tragen. Wird die Dienstleistung nicht an einem öffentlichen Raum erbracht – dies wird der Regelfall sein, zumal die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Objektverwaltung für gewöhnlich in Objekten erbracht wird, die im Privateigentum stehen – ist weder die Einhaltung des Mindestabstandes noch das Tragen von abdeckenden Schutzvorrichtungen vorgeschrieben. Dienstleistungen, die außerhalb von Betriebsstätten und für gewöhnlich im nichtöffentlichen Raum erbracht werden, sind unter anderem Objektbesichtigungen, Übergabe von Miet-/Kaufgegenständen, Erstellung von Sachverständigengutachten, Hausbegehungen, etc.
Im Folgenden werden die Empfehlungen des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder wiedergegeben. Dazu wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei (lediglich) um vernünftige Empfehlungen handelt. Vom Gesetz wird diese Zurückhaltung nicht (!) gefordert.
Nach dem Wortlaut der Lockerungsverordnung können sämtliche Dienstleistungen, die im privaten (Wohn)bereich (dazu näher noch unten) durchgeführt werden, uneingeschränkt erfolgen; das sind insbesondere Objektbesichtigungen, Übergabe von Miet-/Kaufgegenständen, Erstellung von Sachverständigengutachten, Hausbegehungen, etc.
Empfohlene Maßnahmen vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder:
- Im Vorfeld sollte die Beratung der Kunden möglichst umfangreich telefonisch oder online erfolgen, um den Kundenkontakt vor Ort auf das Nötigste reduzieren zu können.
- Die Terminplanung sollte so erfolgen, dass möglichst wenig Kunden gleichzeitig vor Ort sind und falls möglich, sollten nur Kunden an einer Besichtigung teilnehmen, welche auch im selben Haushalt leben.
- Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung sind von allen Anwesenden zu tragen.
- Die Besichtigung muss auf ungenutzte Immobilien beschränkt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Nutzer (auf den Mindestabstand ist hier besonders zu achten) oder ein wichtiger Grund vor (bspw. Dringlichkeit im Hinblick auf Schadensbegutachtungen, etc.).
- Der Zahlungsverkehr sollte online erfolgen.
Im Hinblick auf Eigentümerversammlungen ist folgendes erwähnenswert:
Nach der Lockerungsverordnung sind Veranstaltungen bis 10 Personen jedenfalls erlaubt, mit mehr als 10 Personen jedenfalls dann, wenn sie im „privaten Wohnbereich“ stattfinden. Aus diesem Grund sind Eigentümerversammlungen unter folgenden Überlegungen möglich und erlaubt:
Wird die Eigentümerversammlung im „privaten Wohnbereich“ abgehalten, so ist sie unabhängig von der Teilnehmerzahl jedenfalls zulässig.
Unter dem „privaten Wohnbereich“ versteht man aber nicht nur die Wohnräume oder den Garten, sondern alle Teile der Wohnanlage. Damit sind Eigentümerversammlungen zB in Wohnungen, Tiefgaragen oder anderen allgemeinen Räumen der verwalteten Liegenschaft jedenfalls zulässig.
Die polizeilichen Verwaltungsbehörden gehen nach Abklärungen der VEV sogar noch weiter und vertreten die Ansicht, dass unter „privatem Wohnbereich“ letztlich im Sinne einer verfassungsgemäßen Auslegung alle privaten Bereiche, also alle nicht öffentlichen Bereiche zu verstehen sind. Damit könnten Eigentümerversammlungen sogar in gesondert angemieteten, nicht öffentlichen Räumen stattfinden.
Die VEV vertritt die Ansicht, dass im privaten Bereich auch keine Abstände einzuhalten oder Schutzmasken zu tragen sind. Aufgrund einer unklaren Formulierung der Lockerungsverordnung im Zusammenhang mit Veranstaltungen ist jedoch die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen zu empfehlen.