zurück zur Übersicht

2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 7. Dezember 2020 ist die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (den „harten Lockdown“) ersetzt, in Kraft und bis inklusive 23. Dezember 2020 gültig. Im Wesentlichen kehren wir damit wieder in den „milden Lockdown“, welcher bereits im Zeitraum vom 3. bis zum 16. November 2020 in Kraft war zurück. Gerne fassen wir die wesentlichsten, derzeit geltenden Vorschriften für Sie zusammen.


Ausgangsbeschränkungen: Weiterhin darf der eigene private Wohnbereich nur unter der Voraussetzung bestimmter Gründe verlassen werden. Die Zeit der Ausgangsbeschränkung wurde nun wieder, von 20:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens, festgelegt. Nunmehr darf also der private Wohnbereich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr auch ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Die wichtigsten Gründe, welche das Verlassen des eigenen Wohnbereiches auch während der Nacht erlauben, finden Sie im vorigen Artikel der VEV (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).


Öffentliche Orte: Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt weiterhin die Pflicht einen Mindestabstand von einem Meter zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Öffentliche Verkehrsmittel können weiterhin benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Kundenbereich: Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Betriebsstätten gilt für den Kundenverkehr die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen sowie einen Mindestabstand zu Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. Weiters bringt die Verordnung erneut die Rückkehr der uns schon bekannten 10m²-Regel mit sich. Laut Verordnung hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Handel ist seit 7. Dezember 2020 somit wieder geöffnet, die Geschäfte dürfen bis längstens 19:00 Uhr offenhalten. Auch alle Dienstleistungen und körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Masseur etc.), dürfen, unter Einhaltung der Maßnahmen wieder angeboten werden.


Immobiliendienstleistungen: Objektbesichtigungen, Übergaben von Miet-/Kaufobjekten, Rückstellung von Mietobjekten, etc. spielen hier eine zentrale Rolle und sind unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen zulässig. Auch für diese Dienstleistungen, sind die Punkte aus dem Kundenbereich zutreffend. Der Mindestabstand und die Maskenpflicht sind einzuhalten, auch die 10m² Regelung wird sinngemäß anzuwenden sein.


Eigentümerversammlungen: Laut Verordnung sind unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist zulässig. Da die Eigentümerversammlung als Organ der Eigentümergemeinschaft zweifelsfrei eine juristische Person ist, bleibt nur noch die Unaufschiebbarkeit zu prüfen. Laut § 25 WEG ist eine Eigentümerversammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Daher wird die Eigentümerversammlung wohl, sofern die zwei Jahre zu verstreichen drohen, unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Da sich die Fachwelt darin allerdings weiterhin uneinig ist, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Unaufschiebbarkeit vorliegt, ist eine Verschiebung der Eigentümerversammlung derzeit der mit Sicherheit ratsamere Weg.


Generell sollten physische Kontakte weiterhin auf das Nötigste reduziert werden um weitere Ansteckungen verhindern zu können. Soweit dies nicht möglich ist, man denke beispielsweise an Objektbesichtigungen, Vertragsunterzeichnungen, etc. wird der Kundenkontakt mit höchster Vorsicht und unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (MNS-Masken sowie dem Sicherheitsabstand) abzuhalten sein. In dieser Pandemie-Zeit wird auch weiterhin auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung und auf die Rücksichtnahme Anderer zu appellieren sein.